Es ging um einen Schrebergarten und dessen Tausch gegen ein Ferienapartment am Plattensee und noch was Ähnliches.
Wie das Vorhaben eines Elternpaares, für den Sohn optimale Gesundheits- und Vermögensvorsorge zu treffen, scheiterte.
Ein Fall von Behördenignoranz in Österreich.
Ein Ehepaar,
Eltern eines zu 80 % beeinträchtigten, mittlerweile erwachsenen Sohnes,
wollte für diesen ein Ferienappartement in Ungarn erwerben. Vorausgehend
sollte ein Gartenhaus (ebenfalls in Ungarn) mit großem, arbeitsintensivem
Grundstück, welches schon im Eigentum des Sohnes stand, veräußert
werden.
Das Justizopfer Felix wird von Richterin Mag. Theresia Fill verfolgt.
Hintergrund des Vorhabens war zum einen, dem Sohn die Möglichkeit zu erhalten,
die gewohnten und lieb gewonnenen Ferien weiterhin in Ungarn zu verbringen.
Diese regelmäßigen Erlebnisse tragen maßgeblich zur Stabilität
seiner gesundheitlichen Lage bei.Zum
anderen sollte die mittlerweile für die Eltern immer beschwerlichere Arbeit,
die mit der Pflege des großen Anwesens verbunden war, reduziert werden.
Darüber hinaus wollten die Eltern durch den Immobilienerwerb sicherstellen,
dass das Vermögen des Betroffenen und auch weitere eigene Zuwendungen an
ihn gewinnbringend verwaltet werden, über das Erbteil hinaus Vorsorgevermögen
aufgebaut wird und damit wirtschaftliche und steuerliche Vorteile genutzt werden
können.Nach
dem österreichischen Erwachsenenschutzrecht mussten sowohl für den
Verkauf des Gartenhauses als auch für den ersatzweisen Erwerb des Ferienappartements
Genehmigungen des Familiengerichts eingeholt werden. Weiterhin war dazu erforderlich,
dass ein durch das Gericht zu bestellender Sachwalter für den geschäftsunfähigen
Sohn eingesetzt wird. Die Mutter des Betroffenen wurde sodann auch zur einstweiligen
Sachwalterin bestellt. Der Verkauf wurde in der Folge abgewickelt.Jedoch
konnte dies aufgrund der verfahrensrechtlichen Bestimmungen nur mittels einer
bedingten Kaufoption durchgeführt werden, was eine erhebliche Kaufreiseinbuße
für die Familie bedeutete. Der Kaufpreis wurde auf Anweisung des Gerichts
auf ein mündelsicheres, gesperrtes Konto einbezahlt. Soweit – so
gut.Verstörend,
anmaßend und - vor allem in Hinblick auf den erwachsenenschutzrechtlichen
Umgang mit behinderten Menschen und deren Angehörigen - würdelos wurde
der Fall ab dem Zeitpunkt, in dem nun in der Folge die Genehmigung für
den Erwerb des Ferienappartements für den Betroffenen beantragt wurde.
In Erwartung, dass es sich hierbei anhand der klaren Umstände und der gesicherten
finanziellen Verhältnisse um ein unkompliziertes und zügiges Verfahren
handeln würde, musste die Familie erfahren, dass die Genehmigung für
den Erwerb lapidar verweigert wurde. Die Servicestelle
am Bezirksgericht Klagenfurt verbindet zu Frau Mag. Theresia Fill.
Schon in der ersten kurzen Anhörung, bei der eventuelle Kritikpunkte oder
Unklarheiten schnell beseitigt hätten werden können, wenn das Gericht
sich dafür interessiert hätte, wurde die Genehmigung abgelehnt. Interessen,
Wünsche und Hintergründe des Betroffenen selbst hierzu wurden im Übrigen
nicht ergründet.Die Begründung für die Verweigerung der Genehmigung
war, dass es sich bei einem Immobilienerwerb in Ungarn anscheinend nicht um
eine – wie für solche Fälle im Gesetz vorgeschriebene –
mündelsichere Anlage für den Betroffenen handeln würde.Dazu muss
man wissen, dass es hinsichtlich solcher Entscheidungen – wie immer im
Betreuungsrecht, bzw. österreichischen Erwachsenenschutzrecht – auf
die konkreten Umstände des Einzelfalles, insbesondere auf die wirtschaftliche
Situation des Betroffenen ankommt.
Diese war aber in diesem Fall optimal und ließ keinerlei Raum für
Bedenken, was dem Gericht auch dargelegt wurde.Es darf bei der Frage der Mündelsicherheit
keinesfalls kurz und knapp auf die (vermeintlich) einfachste Lösung verwiesen
werden, das vorhandene Vermögen beispielsweise in Sparanlagen oder sichere
Wertpapiere anzulegen um sich womöglich dem etwas aufwändigeren Weg
eines Immobilienerwerbs nicht aussetzen zu müssen. Denn auch im österreichischen
Betreuungsrecht stehen das Wohl, die Interessen und die Wünsche sowie das
allgemeine Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen im Mittelpunkt.Diese Kriterien
sind bei der Beurteilung der Frage, ob die Genehmigung erteilt wird oder nicht,
grundlegend und auf jeden Fall in die Entscheidung mit einzubeziehen.Nach österreichischem
Recht wird ein Produkt dann als mündelsicher bezeichnet, wenn es die Voraussetzungen
zum Anlegen von Mündelgeld erfüllt. Die §§ 215 AGBGB ff
bestimmen u. a., dass Mündelgeld gerade durch den Erwerb von Liegenschaften
angelegt werden kann. In § 219 AGBGB wird der Erwerb von Liegenschaften
ausdrücklich als mündelsichere Anlage genannt, § 220 ABGB betrifft
den Fall ausländischer Liegenschaften.Trotz dieser Gesetzeslage verweigerte
das Gericht die Genehmigung für den Immobilienerwerb. Nur durch mehrere
- auf eindringliches Ersuchen durch die Familie – erfolgte Anhörungstermine,
durch ausführliche Stellungnahmen an das Gericht bis hin zu einer klärenden
Anfrage an das Justizministerium auf Drängen der Familie konnte bislang
keine Genehmigung für den Erwerb durchgesetzt werden.Im Zuge dieses über
drei Jahre andauernden Verfahrens kam es zu erheblichen Einbußen für
den Betroffenen und seine Familie. Mehrere Wunschimmobilien gingen verloren,
mussten in Ungarn aufwändig gesucht und gefunden werden.
Besonders schwerwiegend waren und sind bis heute die sozialen und gesundheitlichen
Folgen für den Betroffenen selbst. Für ihn war es nicht möglich,
während dieser Zeit die für ihn so wichtigen, gewohnten Ferien in
Ungarn zu verbringen. Dies führte aufgrund seines Krankheitsbildes dazu,
dass er wochenlang auf dem gewohnten Tapetenwechsel bestand. Die Erinnerungen
an vergangene Ferienerlebnisse hat ihn bis heute nicht verlassen. Besonders
fehlen die preiswerten Kuranwendungen in Bad Héviz, die zur Stabilität
seiner gesundheitlichen Lage beitrugen. Diese hat sich seither kontinuierlich
negativ entwickelt auch deshalb, weil alle Versuche der Eltern, ähnliche
Strukturen am Wohnort zu ermöglichen, erfolglos geblieben sind.
Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass allem voran Desinteresse an der gebotenen
Ermittlung der Wünsche und der Präferenzen des Betroffenen durch das
Gericht, mangelndes Einlassen und eklatante Fehleinschätzungen sowohl der
individuellen Umstände als auch der geltenden Rechtslage bezüglich
den Regeln des Vermögensschutzes und die nahezu komplett fehlende Bereitschaft
des Reflektierens letztendlich zu einer Situation führen können, die
einem Rechtsstaat, noch dazu in einem so sensiblen Rechtsgebiet wie dem Betreuungs-
bzw. Sachwalterrecht, keinesfalls angemessen ist.
Besonders hingewiesen werden muss in diesem Fall auf die schroffe und gleichgültige
Verhaltensweise, die den Eltern, die ausschließlich und vorbildlich die
auf die Zukunft gerichtete, sichere vermögensrechtliche Versorgung des
Sohnes im Blick haben, durch die insgesamt 6 (!) involvierten Mitarbeiter des
Gerichts widerfahren ist.
Das Justizopfer in einem Pflegschaftsverfahren der Richterin
Mag. Theresia Fill am Bezirksgericht Klagenfurt.
Das gesamte Behördenverhalten lässt den Schluss darauf zu, als seien
die zuständigen Mitarbeiter allein daran interessiert gewesen, sich so
wenig Arbeit wie möglich zu machen, den Fall nach „Schema F“
und möglichst ohne zusätzlichen Aufwand abzuarbeiten – auf Kosten
der Rechte des Betroffenen.
Einen traurigen Höhepunkt dieses würdelosen Umgangs mit beeinträchtigten
Menschen und deren Angehörigen musste die Familie nach der Einsetzung der
Richterin Mag. Theresia Fill am Bezirksgericht Klagenfurt erfahren.Wenn
sich das Betreuungs- und Erwachsenenschutzrecht in Händen von akademischen
Amtsträgern befindet, die in einer solchen Art und Weise denken und handeln,
ist trotz aller inzwischen zumindest in die richtige Richtung gehenden gesetzgeberischen
Fortschritte noch ein immenses Stück Arbeit zu bewältigen.Es
kann in diesem Einzelfall auch nicht davon gesprochen werden, dass eine eventuell
entschuldbare Fehleinschätzung einzelner Beteiligter vorliegt. Ganz im
Gegenteil – wenn sogar Mitarbeiter des Justizministeriums das Verfahren
juristisch beanstanden aber wirtschaftliche Aspekte in den Vordergrund rücken,
anstatt darauf hinzuweisen, dass entscheidungserheblich im Rahmen des Erwachsenenrechts
vor allem zunächst die Bedürfnisse, Präferenzen und das Wohl
der Betroffenen sind, muss offenbar sogar kollektives Unvermögen in Betracht
gezogen werden. Dieses
Verhalten zeigt, dass es nichts mit übertriebener Dramatik zu tun hat,
wenn in diesem Zusammenhang der Hinweis auf die Achtung und Wahrung der Menschenrechte,
insbesondere der Persönlichkeits- und
Selbstbestimmungsrechte, bemüht wird. So erzeugt
Mag. Theresia Fill am Bezirksgericht Klagenfurt Justizopfer in Serie.
Charles
Austen - Dkfm. Johann Seidl
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Klagenfurt,
den 13.Februar 2021